Allgemeine Bestimmungen

Für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat-, Landwirtschafts- und Gewerbekunden der Stadtwerke Eppingen GmbH & Co. KG (Stadtwerke Eppingen) Stand: 1. November 2014

1. Wann kommt Ihr Stromlieferungsvertrag zustande? Wann wer­den Sie mit Strom beliefert?

(Punkt 1 Absatz 2 gilt für Sie nur, wenn Sie von einem anderen Stromlieferanten versorgt werden.)
(1) Der Stromlieferungsvertrag wird abgeschlossen, indem die Stadt­werke Eppingen Ihren Auftrag annehmen und ihn innerhalb einer Frist von 10 Werktagen in Textform bestätigen (Vertragsbestätigung). Sams­tage, Sonntage und Feiertage sind keine Werktage.
(2) Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel beginnt Ihre Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Vertrag beginnt jedoch nicht bevor Ihr bisheriger Stromlieferungsvertrag been­det ist. Den Lieferbeginn teilen Ihnen die Stadtwerke Eppingen mit. Kann Ihr derzeitiger Stromlieferungsvertrag nicht innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Vertragsbestätigung, beendet werden, haben sowohl die Stadtwerke Eppingen als auch Sie das Recht, den vorliegenden Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen.

2. Wie verhält es sich mit der Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit Ihres Vertrags? Was müssen Sie im Falle eines Umzugs beachten?

(1) Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich Ihr Stromlie­ferungsvertrag jeweils um 6 Monate, wenn weder Sie noch die Stadt­werke Eppingen vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl Sie als auch die Stadtwerke Eppingen können mit einer Frist von 6 Wochen auf das Ende der Laufzeit kündigen. Die Stadtwerke Eppingen stellen ausdrücklich klar, dass im Falle einer Kündigung des Vertrags, insbeson­dere wegen eines Wechsels des Lieferanten, von den Stadtwerken Eppingen keine gesonderten Entgelte verlangt werden. Die Stadtwerke Eppingen werden einen möglichen Wechsel des Lieferanten zügig er­möglichen.
(2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie als auch die Stadtwerke Eppingen den Stromlieferungsvertrag jederzeit mit 2-wöchiger Frist, frühestens jedoch zum Datum Ihres Auszugs, kündigen. Eine Übertra­gung des Stromlieferungsvertrags auf Ihre neue Abnahmestelle bedarf der Zustimmung der Stadtwerke Eppingen.
(3) Wenn auf Ihren Wunsch hin anstelle Ihres örtlichen Netzbetreibers ein Dritter den Messstellenbetrieb bzw. die Messdienstleistung durch­führt, kann dies mit einer Veränderung der Entgelte für diese Leistun­gen verbunden sein. In diesem Fall sind die Stadtwerke Eppingen be­rechtigt und verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt und im Umfang der Änderung der Entgelte für den Messstellenbetrieb bzw. die Messdienst­leistung anzupassen.
(4) Erhalten Sie eine neue Messeinrichtung im Sinne von § 21d EnWG und werden den Stadtwerken Eppingen dafür vom Netzbetreiber verän­derte Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt, sind die Stadtwerke Eppingen berechtigt und verpflichtet, die Preise zum Zeit­punkt und im Umfang der Änderung der Entgelte für den Messstellen­betrieb anzupassen. Änderungen der Preise infolge einer solchen Ände­rung der Entgelte werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kun­den wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Vertrag kann im Falle einer Änderung der Preise nach Maßgabe von Punkt 9.5 gekündigt werden.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt erhalten.
(6) Die Kündigung bedarf der Textform (also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail).

3. Wie und in welchem Umfang liefern die Stadtwerke Eppingen? Für welche Zwecke dürfen Sie den Strom verwenden? Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversor­gung?

(1) Die Stadtwerke Eppingen schließen die Verträge, die für die Durch­führung der Stromlieferung erforderlich sind, mit dem Netzbetreiber ab. Die Stadtwerke Eppingen ergreifen die ihnen möglichen Maßnahmen, um Ihnen am Ende des von Ihnen genutzten Netzanschlusses Strom zu den jeweiligen Preisen und Bedingungen des Stromlieferungsvertrags zu liefern. Ihre Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Ihnen geliefert werden ergibt sich aus den technischen Gegebenheiten des Netzanschlusses und der Beschaffenheit Ihrer Anlage.
(3) Die Stadtwerke Eppingen werden Ihren gesamten leitungsgebunde­nen Strombedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen Stromliefe­rungsvertrags decken und Ihnen im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht sind die Stadt­werke Eppingen jedoch befreit, a) soweit im Stromlieferungsvertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist, b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder c) soweit und solange die Stadtwerke Eppingen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren Beseitigung den Stadtwerken Eppingen nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet wer­den kann, gehindert sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Strom­versorgung sind die Stadtwerke Eppingen von der Pflicht, Strom zu lie­fern, dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netz­betriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der Stadtwerke Eppingen nach Punkt 12 dieser Allgemeinen Bestimmungen beruht.
(5) Hinweis der Stadtwerke Eppingen zur Haftung bei Versor­gungsstörungen: Sie können im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Ihre Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Die Stadtwerke Eppingen werden Ihnen auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusam­menhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie den Stadt­werken Eppingen bekannt sind oder in zumutbarer Weise von den Stadtwerken Eppingen aufgeklärt werden können.
(6) Wenn Ihr Jahresverbrauch größer als 100.000 kWh ist, Ihr Energie­verbrauch durch Leistungsmessung (RLM) bestimmt wird oder einer anderen Spannungsebene als Niederspannung unterliegt, können so­wohl Sie als auch die Stadtwerke Eppingen in Textform verlangen, dass über eine Anpassung Ihres Vertrags verhandelt wird. Sollten wir uns über diese Anpassung nicht innerhalb eines Monats einigen können, kann derjenige, der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen.
(7) Der von den Stadtwerken Eppingen gelieferte Strom wird nur für die Zwecke Ihres eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung gestellt.

4. In welchem Umfang beziehen Sie Ihren Strom bei den Stadtwer­ken Eppingen? Was müssen Sie beachten, wenn Sie selbst Strom erzeugen?

(1) Sie beziehen von den Stadtwerken Eppingen Ihren gesamten leitungs­gebundenen Strombedarf.
(2) Davon ausgenommen sind Eigenanlagen zur Nutzung der Kraft­Wärme-Kopplung (mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung) und aus erneuerbaren Energien, außerdem Eigenanlagen, die Ihren Bedarf dann decken, wenn die Stromversorgung durch die Stadtwerke Eppingen ausfällt (sogenannte Notstromaggregate). Sie dürfen Notstromaggre­gate außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nur zur Erprobung  (maximal 15 Stunden monatlich) betreiben.

5. Wem müssen Sie Zutritt gestatten?

Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke Eppingen, des Netzbetreibers, des Messstellenbetrei­bers oder des Messdienstleisters Zutritt zu Ihrem Grundstück und Ihren Räumen zu ermöglichen. Dabei werden Sie mindestens eine Woche vorher durch einen Aushang am oder im Haus oder eine Mitteilung an Sie informiert. Gleichzeitig wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten. Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder nach Maßgabe von Punkt 12 dieser Allgemeinen Bestimmungen zur Unterbrechung der Belieferung erforderlich ist. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

6. Wer liest den Zählerstand ab und was müssen Sie dabei beachten?

(1) Die Stadtwerke Eppingen sind berechtigt, für Ihre Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber, vom Messstellen­betreiber oder vom Messdienstleister erhalten haben.
(2) Die Stadtwerke Eppingen können Ihren Zählerstand selbst ablesen oder von Ihnen verlangen, dass Sie die Ablesung vornehmen, wenn dies zum Zweck einer Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der Stadtwerke Eppingen an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, werden die Stadtwerke Eppingen kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
(3) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich ist, können die Stadtwerke Eppingen Ihren Verbrauch auf Grundlage der letzten Able­sung schätzen. Sind Sie Neukunde, erfolgt die Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichti­gung der tatsächlichen Verhältnisse. Ihr Verbrauch wird auch dann auf die eben ausgeführte Art geschätzt, wenn Sie eine Selbstablesung nicht oder aber verspätet vornehmen, obwohl Sie nach Punkt 6 Absatz 2 hierzu verpflichtet sind.

7. Dürfen Sie die Messeinrichtungen überprüfen lassen? Wer trägt die Kosten?

Sie können jederzeit von den Stadtwerken Eppingen ein Nachprüfen der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber verlan­gen. Wenn Sie den Antrag auf Nachprüfung nicht bei den Stadtwerken Eppingen stellen, müssen Sie die Stadtwerke Eppingen mit der Antrag­stellung informieren. Die Kosten der Prüfung werden von den Stadt­werken Eppingen getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Ver­kehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der Fall, so tragen Sie die Kosten der Prüfung.

8. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?

(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rech­nungsbetrags festgestellt, wird Ihnen der Betrag erstattet, den Sie zu viel bezahlt haben. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so müs­sen Sie nachbezahlen. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei fest­zustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermitteln die Stadt­werke Eppingen den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfol­genden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage für die Nachberech­nung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch.
(2) Ansprüche nach Punkt 8 Absatz 1 beschränken sich auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.

9. Wie setzen sich die Strompreise zusammen? Wann und wie kommt es zu Preisänderungen?

9.1 Zusammensetzung der Preise
(1) Die Stadtwerke Eppingen beliefern Sie zu den im Vertragsformular genannten Preisen. Die Preise enthalten insbesondere Beschaffungs­und Vertriebskosten, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Entgelt für die Messung und den Messstel­lenbetrieb eines nicht elektronischen Zählers (soweit beide Dienstleis­tungen durch Ihren örtlichen Netzbetreiber erbracht werden), die Ab­rechnung, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetz­lich festgelegten Höhe, die Konzessionsabgabe sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Umlage), der Stromnetzentgeltverordnung  (§ 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage), der Offshore-Haftungsumlage  (§ 17f Energiewirtschaftsgesetz) sowie die Umlage für abschaltbare Lasten (Verordnung für abschaltbare Lasten – AbLaV).
(2) Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife der Stadtwerke Eppingen erhalten Sie unter www.stadtwerke-eppingen.de.

9.2 Änderungen von Steuern und Abgaben
(1) Während der gesamten Vertragslaufzeit, also auch während der Geltungsdauer der Netto-Preisgarantie, gelten in Bezug auf Preisände­rungen die nachfolgenden Absätze.
(2) Die Stadtwerke Eppingen sind berechtigt und verpflichtet, die Preise im Umfang und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens künftiger Ände­rungen der Umsatzsteuer anzupassen. Dasselbe gilt bei künftigen Änderungen der Stromsteuer. Der Vertrag kann zum Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderung nach Maßgabe von Punkt 9.5 gekündigt werden.
(3) Falls nach Vertragsschluss weitere Energiesteuern, sonstige die Beschaffung, Übertragung, Netznutzung oder den Verbrauch von elekt­rischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staat­lich veranlasste Belastungen (z. B. eine neue Umlage nach § 14a EnWG oder im Zusammenhang mit dem CO2-Emissionshandel) wirksam wer­den, gilt Punkt 9.2 Absatz 2 auch während der Netto-Preisgarantie entsprechend.

9.3 Preise zum Ablauf der Netto-Preisgarantie
Zum Ablauf der Netto-Preisgarantie gelten dann die zu diesem Zeit­punkt aktuell auf der Internetseite der Stadtwerke Eppingen veröffent­lichten Preise Ihres Produkts. Demnach kommen also die Preise zur Anwendung, wie sie sich ausgehend von Ihrem ursprünglichen Preis­stand bei Vertragsschluss für Kunden ohne Netto-Preisgarantie fortent­wickelt haben. Diese Preisentwicklung richtet sich nach den Regelungen zur Preisänderung gemäß den Punkten 9.2 und 9.4 der Allgemeinen Bestimmungen. Die Stadtwerke Eppingen werden mindestens 6 Wochen vor Ablauf der Netto-Preisgarantie eine briefliche Mitteilung mit den zum Ablauf der Netto-Preisgarantie geltenden Preisen an den Kunden versenden. Eine Mitteilung erfolgt jedoch nur, sofern die auf der Inter­netseite der Stadtwerke Eppingen veröffentlichten Preise Ihres Produkts von dem Preis, der vor Ablauf der Netto-Preisgarantie gegolten hat, abweichen. Im Falle einer Änderung der Preise kann der Vertrag nach Maßgabe von Punkt 9.5 gekündigt werden.

9.4 Preisänderungen nach Ablauf der Netto-Preisgarantie
(1) Preisänderungen durch die Stadtwerke Eppingen erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Die Stadt­werke Eppingen sind dabei berechtigt, Kostensteigerungen weiterzuge­ben, und verpflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preiser­mittlung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Stadtwerke Eppingen verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläu­figer Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preis­ermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkun­gen vorzunehmen. Die Stadtwerke Eppingen haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkun­gen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere sind die Stadtwerke Eppingen verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als dies bei Kos­tensteigerungen der Fall ist.
(2) Änderungen der Preise gemäß Punkt 9.4 Absatz 1 werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke Eppin­gen werden zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brief­lichen Mitteilung an den Kunden die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(3) Punkt 9.2 über Änderungen von Steuern und Abgaben bleibt unbe­rührt.
(4) Der Vertrag kann im Falle einer Änderung der Preise nach Maß­gabe von Punkt 9.5 gekündigt werden.

9.5 Kündigungsrecht im Falle einer PreisänderungÄndern die Stadtwerke Eppingen die Preise, so können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kün­digung bedarf der Textform. Die Stadtwerke Eppingen sollen eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
9.6 Abgrenzung des Verbrauchs bei Preisänderungen
Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchs­abhängigen Bruttopreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwan­kungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

10. Was müssen Sie zum Thema Abrechnung, Zahlungsweise, Abschlagszahlung und zu den Zahlungsbedingungen wissen?

(1) Ihr Stromverbrauch wird jährlich erfasst. Mit diesen Werten wird die Jahresrechnung erstellt. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abge­rechnet, so können die Stadtwerke Eppingen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlags­zahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Punkt 10 Absatz 1 Satz 1 kann die Rechnungsstel­lung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen (erweiterter Abrechnungsservice), wenn Sie diesen erweiterten Abrechnungsservice bestellen. Ein Bestellformular schicken wir Ihnen gerne zu. In diesem Fall wird Ihr Stromverbrauch entsprechend dem jeweiligen Abrech­nungszeitraum erfasst. Die Stadtwerke Eppingen können eine Abschlags­zahlung verlangen, sofern der Stromverbrauch für mehrere Monate abgerechnet wird. Die Absätze 3 bis 8 gelten entsprechend. Die Ent­gelte für den erweiterten Abrechnungsservice können Sie den jeweils geltenden Ergänzenden Bedingungen zur Stromgrundversorgungsver­ordnung entnehmen. Die jeweils aktuelle Fassung der Ergänzenden Bedingungen ist im Internet abrufbar unter www.stadtwerke-eppingen.de oder Sie rufen uns an. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne ein Exemp­lar der Ergänzenden Bedingungen zu. Die Entgelte für den erweiterten Abrechnungsservice werden Ihnen auch während der Laufzeit der Netto-Preisgarantie in Rechnung gestellt.
(3) Ändern sich die Bruttopreise, so können die daraufhin anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung ent­sprechend angepasst werden.
(4) Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von den Stadt­werken Eppingen angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Die Fälligkeits­termine der Abschlagszahlungen für das Folgejahr werden Ihnen in der Jahresabrechnung mitgeteilt. Als Zahlungsweise können Sie zwischen Banküberweisung und Erteilung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) wählen.
(5) Sollte die Jahresabrechnung ergeben, dass Sie zu hohe Abschläge bezahlt haben, wird Ihnen der Betrag unverzüglich erstattet oder spä­testens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist der Stromlie­ferungsvertrag beendet, erhalten Sie zu viel gezahlte Abschläge unver­züglich zurück.
(6) Wenn Sie Einwände gegen Rechnungen oder Abschlagsberechnun­gen haben, dürfen Sie die Zahlung nur dann aufschieben oder verwei­gern, wenn a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Darüber hinaus müssen Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. § 315 BGB bleibt von den Regelungen nach Satz 1 und 2 unbe­rührt.
(7) Wenn Sie im Zahlungsverzug sind, können die Stadtwerke Eppingen Sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauf­tragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, können die Stadtwerke Eppingen für strukturell vergleichbare Fälle pauschal be­rechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weisen die Stadtwerke Eppingen die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach.
(8) Gegen Ansprüche der Stadtwerke Eppingen können Sie nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

11. Wann müssen Sie mit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleis­tungen rechnen?

(1) Die Stadtwerke Eppingen können Vorauszahlungen verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies an­gemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erheben die Stadtwerke Eppingen Abschlags­zahlungen, so können sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teil­beträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rech­nungsstellung zu verrechnen. Die Stadtwerke Eppingen werden Ihnen den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen mitteilen und angeben, unter welchen Voraussetzungen die Vorauszahlungen wieder entfallen können.
(2) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können die Stadtwerke Eppingen beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
(3) Sollten Sie keine Vorauszahlungen leisten oder dies nicht können, so können die Stadtwerke Eppingen in angemessener Höhe Sicherheit von Ihnen verlangen. Leisten Sie die Sicherheit in bar, wird sie zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
(4) Sind Sie im Zahlungsverzug und kommen nach erneuter Aufforde­rung Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, so können die Stadtwerke Eppingen Ihre Sicherheitsleistung verwerten. Darauf werden Sie in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Ihren Lasten.
(5) Sie erhalten Ihre Sicherheitsleistung zurück, wenn die Voraussetzun­gen dafür nicht mehr bestehen.

12. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden? Wann kommt es zur fristlosen Kündigung?

(1) Die Stadtwerke Eppingen sind berechtigt, die Belieferung ohne vorhe­rige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungs­verpflichtung trotz Mahnung, sind die Stadtwerke Eppingen berechtigt, die Belieferung 4 Wochen nach Ankündigung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Beliefe­rung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbre­chung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Ver­pflichtungen nachkommen. Die Stadtwerke Eppingen können mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung ankündigen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzug dürfen die Stadtwerke Eppingen eine Unterbrechung unter genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver­pflichtungen von mindestens 100 € in Verzug sind. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrags bleiben diejenigen nicht titulierten Forderun­gen außer Betracht, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet haben. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung der Stadtwerke Eppingen mit Ihnen noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.

(3) Der Beginn der Unterbrechung wird Ihnen 3 Werktage im Voraus angekündigt.
(4) Die Stadtwerke Eppingen haben die Belieferung unverzüglich wieder­herstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. Die Kosten können für strukturell vergleich­bare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn­lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weisen die Stadtwerke Eppingen die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Der Nachweis geringerer Kosten ist Ihnen gestattet.
(5) Die Stadtwerke Eppingen sind in den Fällen nach Punkt 12 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Vor­aussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Punkt 12 Absatz 2 sind die Stadtwerke Eppingen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie 2 Wochen vorher angekündigt wurde; Punkt 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

13. Können Sie Ihren Stromlieferungsvertrag auf Dritte übertragen?

Eine Übertragung dieses Vertrags auf einen Dritten bedarf der Zustim­mung der Stadtwerke Eppingen.

14. Werden Wartungsdienste angeboten?

Wartungsdienste werden nicht angeboten.

15. Was geschieht mit Ihren persönlichen Daten?

Ihre zur Durchführung des Stromlieferungsvertrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden von den Stadtwerken Eppingen als datenschutzrechtlich verantwortlicher Stelle nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt.

16. Welche Kommunikationswege stehen Ihnen zur Verfügung?

Die Kommunikation bezüglich der Vertragsabwicklung kann über den Postweg (Brief) oder elektronisch erfolgen. Falls Sie sich bei Vertrags­schluss oder während der Vertragslaufzeit nicht für den elektronischen Kommunikationsweg entscheiden, so gilt der Postweg als vereinbart. Wichtige Mitteilungen – insbesondere die Mitteilung über Preisände­rungen, Mahnungen, Kündigung und Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen – erfolgen weiterhin auf dem Postweg.
16.1 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) Für die elektronische Bereitstellung von Mitteilungen oder elektroni­schen Rechnungen haften die Stadtwerke Eppingen nach den gesetzli­chen Bestimmungen, sofern Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Weiter haften die Stadtwerke Eppingen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ord­nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung der Stadtwerke Eppingen aufgrund zwingender ge­setzlicher Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung der Stadtwerke Eppingen auf den Schaden, den beide Parteien bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraus­gesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.
(3) Eine Haftung der Stadtwerke Eppingen für Schäden, die durch den Missbrauch des Passworts oder durch fehlerhafte Eingaben im Portal der Stadtwerke Eppingen-Website verursacht werden, ist ausgeschlos­sen.
(4) Die Stadtwerke Eppingen haften ebenfalls nicht für die Leistung von Internet- oder Serviceprovidern.
(5) Für Datenverlust auf Ihrem PC können die Stadtwerke Eppingen keine Haftung übernehmen.
(6) Das Übermittlungsrisiko (z. B. Datenverlust während der Übermitt­lung, Verfälschung, Komplettverlust) von Erklärungen, Mitteilungen und Dokumenten trägt jede Vertragspartei selbst. Zu besonderen Maßnah­men zur Wahrung der Datensicherheit sind die Stadtwerke Eppingen nicht verpflichtet.

17. Wie erfolgen Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen?

(1) Die Stadtwerke Eppingen sind zu einer Änderung der Allgemeinen Bestimmungen berechtigt, wenn eine für die Vertragsparteien unvor­hersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage ein­tritt, auf deren Eintritt sie keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Bestimmungen durch eine Geset­zesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen die Stadt­werke Eppingen unwirksam geworden sind oder ein sonstiges rechts­kräftiges Gerichtsurteil unwirksam zu werden drohen und diese Verän­derung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – führt, welche nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausge­glichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur dieje­nigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Vertrags­partner der Stadtwerke Eppingen gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
(2) Die Stadtwerke Eppingen werden Sie auf eine Änderung der Allgemei­nen Bestimmungen rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform wider­sprechen. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Bestimmungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Die Stadtwerke Eppin­gen werden Sie bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch inner­halb von 6 Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist.
(3) Ändern die Stadtwerke Eppingen die Allgemeinen Bestimmun­gen, so können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke Eppingen sollen eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.


Dürfen die Stadtwerke Eppingen eine Bonitätsprüfung durch­führen?
Die Stadtwerke Eppingen sind berechtigt, eine Bonitätsprüfung durch­zuführen. Zu diesem Zweck dürfen die Stadtwerke Eppingen die dafür erforderlichen Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermitteln. Außer­dem dürfen die Stadtwerke Eppingen Bonitätsinformationen und Score-Werte unter Verwendung von Anschriftendaten auf der Basis anerkann­ter mathematisch-statistischer Verfahren von der infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, beziehen. Insbeson­dere bei einer negativen Bonität können die Stadtwerke Eppingen Ihren Auftrag ablehnen.

Wer ist Ihr Vertragspartner?
Stadtwerke Eppingen GmbH & Co. KG
Brettener Str. 30
75031 Eppingen
Amtsgericht Stuttgart HRA Nr. 729976
USt-IdNr. DE296766790
Steuernummer 6521725153

Geschäftsführer:
Dipl.-Kaufmann Hans-Joachim Seigel

Wie können Sie den Kundenservice der Stadtwerke Eppingen erreichen?
Stadtwerke Eppingen GmbH & Co. KG
Brettener Str. 30
75031 Eppingen

Ihr kostenfreier Kontakt:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Telefon: 0800 9999 816
E-Mail: info@stadtwerke-eppingen.de
Internet: www.stadtwerke-eppingen.de

Wie können Sie den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erreichen?
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informa­tionen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn
Telefon: 030 22480-500 oder 01805 101000
Mo.-Fr. von 9:00 bis 15:00 Uhr – bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14 Cent/min; Mobilfunkpreise maximal 42 Cent/min) Telefax: 030 22480-323 E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Wie können Ihre Fragen bei Beanstandungen gelöst werden und wie können Sie die Schlichtungsstelle erreichen?
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrau­chern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder be­auftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unter­nehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungs­verfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfah­ren nach § 111a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.
Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte an­zurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Ver­anlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind:
Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
Telefon: 030 2757240-0 Telefax: 030 2757240-69 E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de